Satzung

angenommen in der Hauptversammlung vom 20.04.1997

genehmigt durch den Vorstand des CVJM-Westbundes am 06.05.1997
 

Allgemeines

§ 1 Name

Der im Jahre 1909 als "Christlicher Verein junger Männer" (C.V.J.M.) zu Herford gegründete Verein trägt den Namen "Christlicher Verein Junger Menschen Herford-Stadt e. V.", abgekürzt "CVJM Herford-Stadt e. V."

Er hat seinen Sitz in Herford.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Herford eingetragen worden.

§ 2 Grundlage

Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.

Grundlage der Arbeit ist die Basis-Erklärung des Weltbundes der CVJM ("Pariser Basis" vom 22. August 1855). Die dort festgelegten Grundsätze gelten für die Arbeit mit allen jungen Menschen.

Die "Pariser Basis" des weltweiten CVJM von 1855

"Die Christlichen Vereine Junge Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Herrn und Meisters unter jungen Männern auszubreiten."

Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes

"Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."
 

§ 3 Zweck

Der Verein will jungen Menschen ohne Unterschied der Konfession, Nationalität oder Herkunft dienen. Er will das Evangelium von Jesus Christus verkündigen und diejenigen, die sich auf die Grundlage des weltweiten CVJM stellen, miteinander verbinden und sie in ihrem Leben als Christen fördern und unterstützen.

Die Arbeit des Vereins soll sich  nicht nur auf seine Mitglieder beschränken, sondern auch junge Menschen erreichen, die dem Verein nicht als Mitglieder angehören.

Diesen Zweck sucht der Verein insbesondere zu erreichen:

- durch Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Evangelisation und Literatur;

- durch persönliche Beratung und Seelsorge;

- durch Jugendpflege und Jugendhilfe;

- durch diakonisches Handeln;

- durch Bildungsprogramme mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren;

- durch Förderung von ehrenamtlicher Mitarbeit durch Anleitung, Bildung und Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

- durch Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und Zivildienstleistenden;

- durch Freizeiten, Musik, Sport und Spiel und gesellige Veranstaltungen.
 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

Mitglieder

§ 5 Mitglieder

Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung durch seine Unterschrift als für sich verpflichtend anerkennt, das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und schriftlich die Aufnahme in den Verein beantragt.

Über die Aufnahme berät der Vorstand. Er entscheidet mit sofortiger und endgültiger Wirkung. Der Beschluß ist dem Antragsteller mitzuteilen.

Die neuen Mitglieder werden in der Hauptversammlung dem Verein vorgestellt.

Alle Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht.

Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen offenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann über Jungschar und Kindergruppen am Vereinsleben teilnehmen.
 

§ 6 Freundes- und Förderkreis

Personen, die nicht eingeschriebene Mitglieder sind und die Arbeit des Vereins in besonderer Weise unterstützen, können vom Vorstand in den Freundes- und Förderkreis des Vereins aufgenommen werden. Sie besitzen kein Stimmrecht.

§ 7 Beiträge

Jedes Mitglied zahlt einen von der Hauptversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag, der  jährlich oder in Monatsraten zu entrichten ist.

Der Vorstand hat das Recht, die Beiträge in Einzelfällen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 8 Austritt

Jedes Mitglied kann jederzeit durch eine an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung aus dem Verein ausscheiden.

Der Beitrag ist anteilig bis zum Ende des Austrittsmonats zu entrichten.
 

§ 9 Ausschluß

Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten dem Verein Schaden entsteht.

Der Vorstand ernennt in diesem Fall einen Untersuchungsausschuß von mindestens drei Mitgliedern. Dieser Ausschuß hat den Sachverhalt, soweit erkennbar, sorgfältig zu prüfen und das Mitglied zu einer Sitzung einzuladen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschuß erstattet sodann Bericht an den Vorstand.

Darauf faßt dieser mit Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluß, der nicht angefochten werden kann. Dieser Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

In dringenden Fällen hat der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin für die Dauer der Versammlung, der 1. Vorsitzende bis zur Entscheidung des Vorstandes das Recht, einem Mitglied den Aufenthalt in den Versammlungsräumen zu verbieten.

Organe

§ 10 Vereinsorgane

Ständige Organe des Vereins sind:

- Hauptversammlung

- Rechnungsprüfungsausschuß

- Beirat

- Vorstand.

Der Vorstand kann jederzeit Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.
 

§ 11 Hauptversammlung

Die Mitglieder des Vereins bilden die Hauptversammlung. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Sie soll innerhalb der ersten vier Monate eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

Weitere Hauptversammlungen können jederzeit durch Beschluß des Vorstandes einberufen werden oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe von Tagesordnungspunkten schriftlich beim Vorstand beantragen. In letzterem Fall muß die Hauptversammlung innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

Die / der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter , lädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Hauptversammlung ein. Die Einladung muß mindestens 14 Tage vorher erfolgen.

Die Hauptversammlung wird  von der / dem  1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn eingeschriebene Mitglieder anwesend sind.

Ist die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Auf diese Bestimmung muß bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

Bei Beschlüssen und Wahlen der Hauptversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag sind sie durch Stimmzettel durchzuführen.

Über die Hauptversammlung führt die Schriftführerin /  Schriftführer Protokoll, in dem die gefaßten Beschlüsse aufgezeichnet werden. Ist der Schriftführer verhindert, bestimmt der Versammlungsleiter  eine Protokollführerin / einen Protokollführer.

 
 

§ 12 Aufgaben der Hauptversammlung


Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes, des Beirates und des Rechnungsprüfungsausschusses

2. Wahl der Delegierten zum CVJM-Kreisverband, zum Jugendfachausschuß, zum Stadtjugendring und zu weiteren Gremien, falls Delegierte erforderlich sind;

3. Entgegennahme des Tätigkeits- und des Geschäftsberichtes;

4. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes;

5. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes;

6. Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

7.Beschlußfassung über die Abwahl von Vorstandsmitgliedern (vgl. § 15) und von Delegierten

8. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung

9. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Sie ist im übrigen für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern diese nicht durch die Satzung ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, regelt die Hauptversammlung ihre Geschäftsordnung durch Beschlüsse.

§ 13 Der Beirat

Die Mitglieder des Beirates werden von der Hauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

Nur Mitglieder können in den Beirat gewählt werden. Die Hauptversammlung legt jährlich die Zahl der Mitglieder des Beirates fest.

Bei der Zusammensetzung des Beirates soll darauf geachtet werden, daß alle Arbeitsbereiche des Vereins angemessen vertreten sind.

Der Beirat soll auf Einladung durch den Vorstand mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.

Der Beirat hat die Aufgabe, alle grundsätzlichen Fragen und Belange des Vereins zu beraten sowie bei grundsätzlichen und außerordentlichen finanziellen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten beratend mitzuwirken.

Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder durch Beschluß. Er kann Anregungen und Anträge an den Vorstand oder an die Hauptversammlung richten.

§ 14 Vorstand

Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur volljährige, geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden.

Der Vorstand besteht aus vier Personen.

Die hauptamtlichen  Jugendreferentinnen / Jugendreferenten der Jugendarbeitsregion Herford-Innenstadt und des Vereins sollen zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden; sie haben beratende Stimme.

Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. Beschlüsse erfolgen mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jährlich scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig. Ausscheidende Mitglieder führen ihr Amt solange, bis Nachfolger gewählt sind.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ernennen die übrigen Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluß nach Beratung mit dem Beirat einen Nachfolger / eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit.

In der Mitgliederversammlung können nicht anwesende Kandidaten nur vorgeschlagen werden, wenn sie zuvor ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.

Die / der 1. Vorsitzende wird von der Hauptversammlung direkt gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Der Vorstand bestimmt unter sich  die 2. Vorsitzende / den 2. Vorsitzenden, die Kassenwartin / den Kassenwart und  die Schriftführerin / den Schriftführer

Jedes Mitglied hat bei der Vorstandswahl soviele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Stimmenvereinigung auf eine Person ist nicht möglich.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Die / der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, bereitet sie vor, leitet sie und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.

Die / der 2. Vorsitzende vertritt die/den 1. Vorsitzende / 1. Vorsitzende bei dessen Abwesenheit.

Die Kassenwartin / der Kassenwart  verwaltet die Kasse des Vereins. Am Ende eines jeden Kalenderjahres hat sie / er den Jahresabschluß zu erstellen. Bei allen Ausgaben bedarf es der Einwilligung des Vorstandes.

Die Schriftführerin / der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vorstandes. Sie / er führt insbesondere Protokoll über die Hauptversammlung (vgl. § 11) und über die Sitzungen des Vorstandes.

Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt durch schriftliche Mitteilung an die 1. Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle an ein anderes Vorstandsmitglied - ausgenommen ist die Erklärung an sich selbst - erklären. Wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder den Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verlangen und dieses nicht innerhalb von sieben Tagen zurücktritt, ist innerhalb von weiteren dreißig Tagen eine Hauptversammlung einzuberufen, die über die Abwahl Beschluß faßt.

Der Vorstand beschließt über die Einberufung der Hauptversammlung (vg. § 11), bereitet sie vor und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.

Er regelt durch Beschluß die Einberufung und Leitung von Sitzungen des Beirates.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder

1. über die Aufnahme von Antragstellern als Mitglieder

2. über Stundung, Ermäßigung oder Erlaß von Beiträgen (vgl. § 7)

3. über den Ausschluß von Mitgliedern nach Maßgabe von § 9 dieser Satzung;

4. über die vom Verein zu leistenden Aufgaben;

5. in allen Personalangelegenheiten des Vereins.

Er nimmt Personen nach § 6 dieser Satzung in den Freundes- und Förderkreis auf.

Der Vorstand kann Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen und die Mitglieder dieser Ausschüsse berufen (vgl. § 10). Die Ausschüsse handeln im Auftrage des Vorstandes und sind ihm verantwortlich.

§ 16 Rechnungsprüfungsausschuß

Der Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus vier Personen, die von der Hauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Rechnungsprüfungsausschuß hat die Aufgabe, den Jahresabschluß des Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten. Er kann auf Grund der Prüfung in der Hauptversammlung den Antrag stellen, den Vorstand zu entlasten.

Der Rechnungsprüfungsausschuß hat das Recht, jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher des Vereins zu nehmen.

Verschiedenes

§ 17 Vertretung des Vereins

Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden die vier Mitglieder des Vorstandes.

Zu rechtsverbindlichen Erklärungen für den Verein gegenüber Dritten ist die Zustimmung der / des  1. Vorsitzenden und der Kassenwartin / des Kassenwartes, vertretungsweise die der / des 2. Vorsitzenden bzw. der Schriftführerin / des Schriftführers erforderlich.

§ 18 Satzungsänderung

Über die Änderung der Satzung entscheidet die Hauptversammlung. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Diese Mehrheit muß einer Zustimmung von mindestens zehn Prozent der Mitglieder entsprechen.

Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des CVJM-Westbundes.
 

§ 19 Bekanntmachungen

Die Mitglieder des Vereins sollen über dessen Arbeit regelmäßig in geeigneter Weise informiert werden.

§ 20 Gruppen, Arbeitskreise, Abteilungen usw.

Die innerhalb des Vereins bestehenden Gruppen, Arbeitskreise, Abteilungen zws. - einschließlich der offenen Jugendarbeit - sind rechtlich unselbständige Teile des Vereins.

Veränderungen in der Leitung von Gruppen, Arbeitskreisen und Abteilungen sind dem Vorstand umgehend bekannzugeben.

Die Gruppenleiter sollen an gemeinsamen Veranstaltungen der Gruppenmitarbeiter teilnehmen. Sie sollen erforderliche Aus- und Weiterbildungsangebote nach Absprache mit Vorstand wahrnehmen.

Die Gruppenleiter und -mitarbeiter können Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Beirates in die Hauptversammlung einbringen.

Anschaffungen, die von Gruppen, Arbeitskreisen, Abteilungen usw. vorgenommen werden, gehen rechtlich in das Eigentum des Vereins über.

§ 21 Organisatorische Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die  Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen.

Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.

Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.

Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V., Kassel, an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund in Genf angeschlossen.

Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluß hat. Er ist über seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk  der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 22 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Hauptversammlung (vg. § 12). Die hierzu erforderliche Mehrheit muß den Mehrheitsverhältnissen ensprechen, die für die Änderung der Satzung nach § 18 gelten.

Hat der Verein weniger als zehn Mitglieder, gilt er als aufgelöst.

Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, sofern durch die den Auflösungsbeschluß fassende Hauptversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Abwicklung der Liquidation verbleibende Vermögen an den CVJM-Westbund - Geschäftsführender Verein e. V., Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Mitglieder haben den anteiligen Vereinsbeitrag bis zu dem Monat zu entrichten, in dem die Auflösung beschlossen wird oder in dem die Zahl der Mitglieder unter zehn sinkt. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

Übergangsbestimmungen

§ 23 Bisherige Satzungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes in Kraft.

Satzungen des Vereins, die vor Beschlußfassung über diese Satzung Gültigkeit gehabt haben oder haben, treten mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

Nach bisherigem Satzungsrecht geltende eingeschriebene Mitglieder und Tätige Mitglieder gelten nach Inkrafttreten dieser Satzung als Mitglieder im Sinne von § 5.

Bisher ernannte Ehrenmitglieder, unterstützende Mitglieder und lebenslänglich unterstützende Mitglieder gelten nach Inkrafttreten dieser Satzung als Mitglieder des Freundes- und Förderkreises im Sinne von § 6.

§ 24 Wahlen nach dieser Satzung

Die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gewählten Personen behalten ihr Amt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

Die erste Wahl der Organe nach Maßgabe dieser Satzung erfolgt somit im Jahre 1998. Bei dieser Wahl scheiden satzungsgemäß der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart aus dem Vorstand aus.


Herford, den 18.08.1997

gez. Bernd Höner

(1. Vorsitzender)

gez. Inga Biermann

(2. Vorsitzende)

gez. Hendrik Lehmann

(Kassierer)

gez. Daniela Menke

(Schriftführer)